Recht auf Reparatur: Was sich für Schulen wirklich ändert
Seit dem 31. Juli 2026 ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren in Deutschland anzuwenden. Umgesetzt wurde sie im Bürgerlichen Gesetzbuch: geändert wurden unter anderem die §§ 434, 475 und 475e BGB, neu hinzugekommen sind die §§ 479a ff. BGB mit einer eigenständigen Reparaturpflicht der Hersteller.
Wenn Sie eine Geräteflotte an einer Schule oder bei einem Schulträger verantworten, lohnt sich ein genauer Blick. Denn die verbreitete Kurzfassung — „Hersteller müssen jetzt reparieren" — trifft auf Ihre Situation so nicht zu. Der Reihe nach.
Was seit dem 31. Juli 2026 gilt
Die Richtlinie verfolgt zwei Stoßrichtungen. Erstens bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher einen direkten Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller — und zwar auch nach Ablauf der Gewährleistung und selbst für Geräte, die vor dem Stichtag gekauft wurden. Zweitens werden Hersteller verpflichtet, Reparaturen praktisch überhaupt zu ermöglichen: Ersatzteile vorhalten, Reparaturinformationen zugänglich machen, Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website veröffentlichen.
Erfasst ist nicht alles, sondern eine benannte Produktliste (Anhang II der Richtlinie). Darin stehen unter anderem Mobiltelefone und Tablets, dazu elektronische Displays, Haushaltsgroßgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicher sowie Batterien leichter Elektrofahrzeuge.
Der Haken: Ein Schulträger ist kein Verbraucher
Das ist der Punkt, an dem die meisten Zusammenfassungen ungenau werden. Die neuen Ansprüche im BGB hängen am Verbrauchsgüterkauf. Sie gelten für eine Privatperson, die ein Gerät für sich kauft.
Eine Schule, ein Schulträger, ein kommunaler IT-Dienstleister oder eine Behörde kauft nicht als Verbraucher. Damit greifen für Sie unmittelbar nicht:
- die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist um zwölf Monate, wenn statt Ersatz die Reparatur gewählt wird (§ 475e Abs. 5 BGB),
- die neue Informationspflicht des Verkäufers, vor der Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung darüber aufzuklären (§ 475 Abs. 4 BGB),
- der direkte Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller aus §§ 479a ff. BGB.
Wer Ihnen erzählt, Ihr Schulträger könne sich ab sofort auf ein „Recht auf Reparatur" gegenüber dem Hersteller berufen, verkürzt zu stark. Für Ihre Beschaffung bleibt maßgeblich, was in Ihrem Vertrag und in Ihrer Ausschreibung steht.
Was trotzdem bei Ihnen ankommt
Die Richtlinie wirkt für Sie nicht über den Anspruch, sondern über den Markt. Und dort ändert sich einiges, was für eine Geräteflotte handfest ist:
Ersatzteile sind länger verfügbar. Für Smartphones und Tablets müssen Hersteller Teile wie Displays und Akkus über einen festgelegten Zeitraum bereitstellen — in der Regel sieben Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Modell vom Markt genommen wurde. Sicherheitsupdates sind für mindestens fünf Jahre vorgesehen. Für eine Flotte, die typischerweise fünf bis sieben Jahre im Einsatz bleibt, ist das der eigentliche Gewinn: Die Instandhaltung wird über die Nutzungsdauer planbar, statt an der Ersatzteilverfügbarkeit zu enden.
Unabhängige Werkstätten dürfen nicht mehr ausgesperrt werden. Artikel 5 der Richtlinie untersagt es Herstellern, Reparaturen durch Vertragsklauseln oder durch Hardware- und Softwaretechniken zu behindern, soweit dafür keine legitimen und objektiven Gründe vorliegen. Das zielt ausdrücklich auf die Praxis, Bauteile softwareseitig an ein einzelnes Gerät zu koppeln („Parts Pairing"). Ebenso wenig darf der Einsatz gebrauchter, kompatibler oder im 3D-Druck gefertigter Ersatzteile durch unabhängige Betriebe unterbunden werden, sofern die Teile den rechtlichen Anforderungen genügen.
Preise werden vergleichbar. Weil Hersteller Richtpreise für typische Reparaturen veröffentlichen müssen, bekommen Sie eine Referenz, gegen die sich Angebote prüfen lassen. Verbindliche Endpreise sind das nicht — aber eine Orientierung, die es vorher nicht gab.
Sie haben also keinen neuen Anspruch, aber einen breiteren und transparenteren Reparaturmarkt. Für Beschaffungen der öffentlichen Hand ist das der relevantere Effekt.
Nicht jedes Gerät im Schrank ist erfasst
Eine Schulflotte ist selten homogen, und die Richtlinie deckt sie nicht einheitlich ab. Tablets und Smartphones stehen in Anhang II. Notebooks und Convertibles stehen dort nicht — für sie greifen die neuen Herstellerpflichten also nicht, auch wenn sie im selben Klassensatzschrank liegen und dieselben Schäden zeigen.
Die Europäische Kommission kann die Liste erweitern; Stand heute sollten Sie aber davon ausgehen, dass Ihr iPad-Bestand anders behandelt wird als Ihre Notebooks.
Was das für Beschaffung und Instandhaltung heißt
Drei Dinge, die sich ohne großen Aufwand in Ihre nächste Ausschreibung oder Rahmenvereinbarung übernehmen lassen:
- Ersatzteilverfügbarkeit ausdrücklich abfragen — für welche Bauteile, über welchen Zeitraum ab Modellabkündigung, zu welchen Konditionen. Was für Verbraucher gesetzlich gilt, wird für Sie erst durch die Aufnahme in den Vertrag verbindlich.
- Reparierbarkeit als Zuschlagskriterium neben Anschaffungspreis und Ausstattung. Über eine Nutzungsdauer von fünf bis sieben Jahren entscheidet sie stärker über die Gesamtkosten als der Stückpreis.
- Klären, wer reparieren darf. Prüfen Sie, ob Service- oder Leasingverträge die Instandsetzung faktisch auf herstellereigene Kanäle verengen. Genau solche Konstruktionen nimmt die Richtlinie ins Visier — vertraglich vereinbart bleiben sie für Sie aber wirksam.
Wie wir arbeiten
smartmod ist eine unabhängige Werkstatt in Frankfurt, seit 2002. Wir sind Apple Independent Repair Provider (seit 2021), Apple Certified iOS Technician (seit 2018) und für Samsung autorisiert (seit 2023) — repariert wird im eigenen Labor, bis hinunter auf die Chipebene, statt Baugruppen pauschal zu tauschen. Auf die Reparatur geben wir zwölf Monate Gewährleistung.
Für Schulen und Verwaltungen läuft das über einen festen Ablauf: Sie sammeln defekte Geräte in unseren wiederverwendbaren Transportboxen, wir holen ab, diagnostizieren und reparieren nach Ihrer Freigabe. Wie sich das gegenüber einer Neubeschaffung rechnet, können Sie auf der Seite für Schulen und Verwaltung durchrechnen. Wenn Sie das lieber erst an Ihren eigenen Geräten sehen möchten, bevor Sie sich für einen Partner entscheiden: Dafür gibt es den iPad-Testpiloten.
Warum uns das Thema nicht erst seit dem 31. Juli beschäftigt, steht auf unserer Seite zur Nachhaltigkeit — Reparieren statt Wegwerfen ist bei uns kein Zusatzprogramm, sondern das Geschäftsmodell.
Ausblick
Ab dem 1. Januar 2028 soll eine europäische Online-Reparaturplattform an den Start gehen, über die sich Reparaturbetriebe in der Nähe finden lassen. Bis dahin bleibt die Suche nach einem geeigneten Partner das, was sie heute ist: Erfahrungssache.
Dieser Beitrag fasst den Stand vom 2. August 2026 zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Richtlinie (EU) 2024/1799, das deutsche Umsetzungsgesetz und Ihre konkreten Verträge.

